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willkommen auf der Vereinsseite Hovawart-Stammzucht Interessengemeinschaft e. V. Gründungsjahr 1977

 
HST Stammzucht

 

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HOVAWART-STAMMZUCHT
INTERESSENGEMEINSCHAFT E.V.
Satzung
HOVAWART-STAMMZUCHT
INTERESSENGEMEINSCHAFT E.V.
Satzung

Satzung der Hovawart-Stammzucht
Interessengemeinschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „Hovawart-Stammzucht Interessengemeinschaft e.V.“,
nachstehend kurz “HST“ genannt. Der Verein ist unter der Nr. 6456 im Vereinsregister
beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegen.

§ 2 Zweck

1. Die HST macht sich zur Aufgabe, die Zucht, Verbreitung und artgerechte Haltung von
Hovawart-Hunden zu fördern. Mittel hierzu sind: Beschreibung der Rassemerkmale,
Aufstellung von Kör-und Zuchtordnungen, Führung eines Zuchtbuches, Ausbildung
von Anlagen-, Wesens-und Zuchtrichtern in Theorie und Praxis, Ausrichtung von
Körveranstaltungen, Wesensprüfungen und Tagungen, Bekanntmachung der Rasse
in der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit anderen kynologischen Vereinigungen.
Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder, der Halter und Züchter des Hovawarts.
Hierzu kann die HST dem Vereinszweck folgend durch Vortragsveranstaltungen den
Mitgliedern die notwendige Weiterbildung ermöglichen sowie durch gegenseitiges
Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

2. Die HST vermittelt Kenntnisse der Kynologie und informiert über Entwicklungen und
Ergebnisse der modernen kynologischen Forschung. Sie vertritt aktiv die Belange
des Tierschutzes.
3. Die HST verfolgt keinerlei wirtschaftlichen Zweck. Etwaige Überschüsse aus Mitgliedsbeiträgen
und anderen Einnahmen dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen
Aufgaben verwandt werden. Eine Gewinnverteilung an die Mitglieder oder
Zuwendungen an diese aus Mitteln des Vereins kommen nicht in Betracht.
Unabhängig von Amt und Mitgliedschaft darf keine Person durch finanzielle Ausgaben
begünstigt werden, die dem gesetzten Zweck der HST fremd sind oder die im
Zusammenhang mit dem konkreten Zweck unverhältnismäßig hoch erscheinen.

4. Alle Ämter der HST sind Ehrenämter.
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann
a) jede natürliche geschäftsfähige Person,
b) jede juristische Person
werden, die sich verpflichtet, die Satzung und Aufgabenstellung der HST anzuerkennen.
Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters ordentliches Mitglied werden; ihnen stehen alle
mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten zu mit Ausnahme des Stimmrechts in der
Mitgliederversammlung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung wird dem
Antragsteller schriftlich per Einwurfeinschreiben zur Kenntnis gegeben. Eine Ablehnung
des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei es
ausreicht, dass diese gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben wird.

Der Austritt wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam, sofern er spätestens
bis zum 30. Oktober desselben erklärt ist. Mit dem Tage des Austritts erlöschen
alle Rechte. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden.

Ausschlussgründe sind: Erheblicher Verstoß gegen die Satzung, die Aufgabenstellung
oder Kör-und Zuchtordnung der HST. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
sind insbesondere Hundevermehrer (Animal Horder) und gewerbsmäßige Hundeverkaufsvermittler
sowie deren Angehörige oder mit ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebende Personen.

Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist
und trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung nicht erfolgt, mit dem Ende des laufenden
Kalenderjahres. Der Vorstand kann im Einzelfall aufgrund begründeten Anlasses
eine Stundung des Jahresbeitrags gegenüber dem betroffenen Mitglied auf dessen
schriftlichen Antrag hin erklären.

4. Wer sich um die HST und um die Hovawart-Rasse herausragende Verdienste erworben
hat, kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied bestimmt werden. Ihnen stehen alle
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu; sie sind von der Zahlung des
Jahresbeitrags befreit.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied
bekleideten Ämter innerhalb der HST.


§ 5 Beitrag

1. Die Höhe des Beitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und unaufgefordert bis zum 31. März eines jeden
Jahres zu zahlen. Die Zahlung erfolgt auf das Bankkonto der HST.
3. Sind Lebenspartner, die in häuslicher Gemeinschaft leben, beide Mitglieder des Vereins,
so ist von beiden gemeinsam nur ein Beitrag zu zahlen.
§ 6 Organe

Organe der HST sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 ordentliche Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Sie wird vom Vorstand für einen von diesem zu bestimmenden Tag einberufen.
Alle Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung und der Aufforderung an die Mitglieder, Anträge zu stellen,
schriftlich einzuladen. Die Einladung zur JHV gilt den Mitgliedern als zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postadresse gegangen
war. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.

2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
-Festsetzung des Beitrages,
-Wahl des Vorstandes, Abberufung oder Ergänzung des Vorstandes,
-Entlastung des Vorstandes,
-Satzungsänderungen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied
im Vorfeld vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands,
über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Enthaltungen werden nicht gezählt.
Lediglich Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
drei Viertel der Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse werden wörtlich in das Protokoll oder als Anlage zu diesem aufgenommen.


6. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben nur eine Stimme.
7. Nichtmitglieder haben kein Anwesenheitsrecht, können vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit zugelassen werden.
§ 8 außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Der Vereinsvorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung
getroffenen Bestimmungen entsprechend.
§ 9 Anträge

1. Auf allen Mitgliederversammlungen ist den Mitgliedern Gelegenheit zur Aussprache
zu geben.
2. Jedes Mitglied kann jederzeit Anträge stellen.
Etwaige Anträge werden auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung diskutiert und
beschieden, soweit sie dem Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich vorliegen.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassenwart und einem Zuchtwart.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur außergerichtlichen
Vertretung sind entsprechend einem Vorstandsbeschluss jeweils zwei Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.

3. Landesgruppenvorsitzende werden in Übereinstimmung mit dem Vorstand bestellt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er
kann von dieser abberufen und ergänzt werden. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung.
Mit Zustimmung der Stimmberechtigten kann offen abgestimmt werden.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
5. Scheidet einer der Vorsitzenden während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so
führt der verbleibende Vorsitzende die Geschäfte allein weiter. Der verbleibende Vorsitzende
muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des anderen Vorsitzenden
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und eine Nachwahl ermöglichen.
6. Bei Ausscheiden anderer Mitglieder des Vorstandes kann der verbleibende Vorstand
durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch in den Vorstand berufen oder das Amt kommissarisch auf ein anderes
Vorstandsmitglied übertragen.
7. Über die Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende einberuft, ist ein Protokoll anzufertigen,
das von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Haftung

1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein Mitglied des
Vorstandes durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangenen,
zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. (§31 BGB)
2. Die handelnden Vorstandsmitglieder haften nur insoweit persönlich, als ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 12 Vereinsstrafen

Vereinsstrafen wegen Verstößen gegen die Satzung und/oder Zucht-und Körordnung
sind:
-Verwarnung,
-Verweis,
-Geldbuße von mindestens 50 € bis höchstens 1000 €,
-Zuchtverbot auf Zeit oder Dauer,
-Ämtersperre auf Zeit oder Dauer,
-Ausschluss aus der HST.

Es können mehrere Maßnahmen gleichzeitig ausgesprochen werden.


Über die Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes durch
einstimmigen Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb
einer Frist von einem Monat widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand nach Beratung. Die Entscheidung
des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse wird vor der Mitgliederversammlung von zwei Vereinsmitgliedern geprüft,
die nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, der mit einer
Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
gefasst werden muss, aufgelöst werden.
2. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation durch den Vorstand oder durch von
diesem zu bestimmende Liquidatoren statt. Das nach Begleichung aller Vereinsverbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen ist von den Liquidatoren an eine
Einrichtung des Tierschutzes abzuführen.

 

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